Die Verteilung von Geschenken oder Gutscheinen im
Zusammenhang mit der Zustimmung zu künftigen Newslettern ist eine
prima Idee. Solche kostenlose "Giveaways" sind im Bereich
Online-Marketing sehr beliebt und erfolgreich.
Man sollte aber unbedingt größte Sorgfalt walten lassen, was die
Einhaltung von Telemediengesetz und Datenschutz sowie eine
eventuelle Abmahnfähigkeit betrifft.
Wie könnte man also vorgehen?
Klar ist, dass Sie weder gekaufte Adressen per E-Mail
anschreiben dürfen noch irgendwelche Adressen, die Sie selbst
"irgendwie eingesammelt" haben.
(Gekaufte E-Mail-Adressen sind wertlos, da die Permission
für
deren Verwendung "unverkäuflich" ist.)
Eine gute Ausgangsposition ist Ihr eigener Kundenstamm. Eine
explizite Zustimmung zu Newslettern (Permission) fehlt noch und
außerdem finden sich hier meist auch noch eine ganze Reihe von
"Adress-Leichen".
Ein erstes (und einziges) "Initialmail" mit Ihrem Anliegen liegt
zwar bei älteren Adressen schon im grauen Bereich, ist aber noch
vertretbar. Schreiben Sie im Text dann ganz klar, dass Sie Ihr
"Giveaway" verschenken möchten, im Gegenzug dazu aber die Erlaubnis
einholen möchten, hin und wieder Newsletter an diese Adresse zu
versenden.
Sie sollten dann auf Ihrer Webseite ein entsprechendes
"Geschenk-Anforderungs-Formular mit Newsletteranmeldung"
integrieren, welches das "Double-Opt-In-Verfahren" auslöst.
Sobald der Empfänger die E-Mail-Adresse durch den Klick auf den
Link bestätigt, bekommt er ein Bestätigungs-Mail wie "... wir haben
den Ratgeber gerade an sie versandt..." und/oder direkt ein PDF
angehängt.
So hat das Hand und Fuß ... und jetzt können Sie das Ganze
auch noch prima für Google AdWords nutzen:
Sie könnten eine neue Kampagne anlegen zu dem Thema "holen Sie
sich Ihr Geschenk ...".
Die Ziel-Url wäre dann das oben besprochene
"Geschenk-Anforderungs-Formular mit Newsletteranmeldung".
So können Sie kontinuierlich Ihren E-Mail-Adressbestand
aufbauen.
Und nicht zu vergessen:
... Bezüglich der Versendung von werbenden E-Mails gilt
stets, daß der Versender das Einverständnis des Empfängers
benötigt. Jeder Unternehmer ist auch gut beraten, dies beweisen zu
können.
Diese "Permission" mit
Datumsangabe müssen Sie also für jede
E-Mail-Adresse dauerhaft archivieren.
Einige rechtliche Grundlagen in diesem
Zusammenhang:
... Ansonsten soll eine werbliche Nutzung personenbezogener
Daten nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen
gestattet sein. Diese kann schriftlich oder elektronisch erklärt
werden, sie kann nach den Umständen auch in anderer Form erfolgen,
bedarf dann aber der schriftlichen Gegenbestätigung. Eine zusammen
mit anderen Erklärungen erteilte Einwilligung muss durch Ankreuzen,
eine gesonderte Unterschrift oder ein anderes, ausschließlich auf
eine Werbeeinwilligung bezogenes, Tun erfolgen.
(Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz)
... Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss die
Einwilligung des Kunden, SMS- und E-Mail-Werbung zu erhalten, nun
per Opt-in-Verfahren eingeholt werden. Das Opt-out-Verfahren ist
für Werbung per E-Mail und SMS nicht mehr erlaubt.
Zur Erläuterung: Bei der Opt-out-Methode ist
die Einwilligung bereits vorgegeben; nur wer nicht will, dass seine
Daten genutzt werden, muss ein Kästchen auf einem Formular
ankreuzen oder einen Haken entfernen. Bei der Opt-in-Regel muss der
Kunde ein Kästchen ankreuzen und somit ausdrücklich der Nutzung
seiner Daten zustimmen.