Newsletter und Giveaways

Die Verteilung von Geschenken oder Gutscheinen im Zusammenhang mit der Zustimmung zu künftigen Newslettern ist eine prima Idee. Solche kostenlose "Giveaways" sind im Bereich Online-Marketing sehr beliebt und erfolgreich.

Man sollte aber unbedingt größte Sorgfalt walten lassen, was die Einhaltung von Telemediengesetz und Datenschutz sowie eine eventuelle Abmahnfähigkeit betrifft.

Wie könnte man also vorgehen?

Klar ist, dass Sie weder gekaufte Adressen per E-Mail anschreiben dürfen noch irgendwelche Adressen, die Sie selbst "irgendwie eingesammelt" haben.
(Gekaufte E-Mail-Adressen sind wertlos, da die Permission für
deren Verwendung "unverkäuflich" ist.)

Eine gute Ausgangsposition ist Ihr eigener Kundenstamm. Eine explizite Zustimmung zu Newslettern (Permission) fehlt noch und außerdem finden sich hier meist auch noch eine ganze Reihe von "Adress-Leichen".
Ein erstes (und einziges) "Initialmail" mit Ihrem Anliegen liegt zwar bei älteren Adressen schon im grauen Bereich, ist aber noch vertretbar. Schreiben Sie im Text dann ganz klar, dass Sie Ihr "Giveaway" verschenken möchten, im Gegenzug dazu aber die Erlaubnis einholen möchten, hin und wieder Newsletter an diese Adresse zu versenden.

Sie sollten dann auf Ihrer Webseite ein entsprechendes "Geschenk-Anforderungs-Formular mit Newsletteranmeldung" integrieren, welches das "Double-Opt-In-Verfahren" auslöst.

Sobald der Empfänger die E-Mail-Adresse durch den Klick auf den Link bestätigt, bekommt er ein Bestätigungs-Mail wie "... wir haben den Ratgeber gerade an sie versandt..." und/oder direkt ein PDF angehängt.


So hat das Hand und Fuß ... und jetzt können Sie das Ganze auch noch prima für Google AdWords nutzen:

Sie könnten eine neue Kampagne anlegen zu dem Thema "holen Sie sich Ihr Geschenk ...".
Die Ziel-Url wäre dann das oben besprochene "Geschenk-Anforderungs-Formular mit Newsletteranmeldung".

So können Sie kontinuierlich Ihren E-Mail-Adressbestand aufbauen.

Und nicht zu vergessen:

... Bezüglich der Versendung von werbenden E-Mails gilt stets, daß der Versender das Einverständnis des Empfängers benötigt. Jeder Unternehmer ist auch gut beraten, dies beweisen zu können.

Diese "Permission" mit Datumsangabe müssen Sie also für jede E-Mail-Adresse dauerhaft archivieren.

 

 

Einige rechtliche Grundlagen in diesem Zusammenhang:

... Ansonsten soll eine werbliche Nutzung personenbezogener Daten nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen gestattet sein. Diese kann schriftlich oder elektronisch erklärt werden, sie kann nach den Umständen auch in anderer Form erfolgen, bedarf dann aber der schriftlichen Gegenbestätigung. Eine zusammen mit anderen Erklärungen erteilte Einwilligung muss durch Ankreuzen, eine gesonderte Unterschrift oder ein anderes, ausschließlich auf eine Werbeeinwilligung bezogenes, Tun erfolgen.
(Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz)

 

... Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss die Einwilligung des Kunden, SMS- und E-Mail-Werbung zu erhalten, nun per Opt-in-Verfahren eingeholt werden. Das Opt-out-Verfahren ist für Werbung per E-Mail und SMS nicht mehr erlaubt.

Zur Erläuterung: Bei der Opt-out-Methode ist die Einwilligung bereits vorgegeben; nur wer nicht will, dass seine Daten genutzt werden, muss ein Kästchen auf einem Formular ankreuzen oder einen Haken entfernen. Bei der Opt-in-Regel muss der Kunde ein Kästchen ankreuzen und somit ausdrücklich der Nutzung seiner Daten zustimmen.

 

 

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